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Schloss Neuenhagen, Andreas Unterberger

Freienwalder Straße 12

D-16259 Bad Freienwalde

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St.-Nr. 064/283/00988

Amtsgericht Frankfurt Oder

 

Tel.: 033369-775671

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Internet: www.schloss-neuenhagen.de

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© Schloss Neuenhagen, © Christina Bohin © Andreas Klug © Malte Cordenyus

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Urheberrecht

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Online-Buchungen

Mit dem Verbraucherstreitbeteiligungsgesetz (VSBG) wurde die Europäische Richtlinie über alternative Streitbeteiligung in Verbraucherangelegenheiten in Deutsches Recht umgesetzt. Parallel hierzu ist zum Jahresanfang 2016 die ebenfalls europäische Verordnung über die Online-Streitbeilegung in Verbrauchenangelegenheiten (ODR-Verordnung) unmittelbar in Kraft getreten. Da wir auf unserer Website auch die Möglichkeit für Online-Buchungen anbieten, verweisen wir deshalb ausdrücklich auf die Plattform zur Online-Streitbeilegung der Europäischen Kommission: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

 

Allgemeine Geschäfts- und Stornobedingungen für Veranstaltungen/Übernachtungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Schloss Neuenhagen Gültig ab dem 1.1.2021
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Pensionszimmern zur Beherbergung, über die zeitweise Überlassung von Konferenz- und Veranstaltungsräumen zur Durchführung von Veranstaltungen wie Hochzeiten, Tagungen etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen (z.B. die Ausrichtung oder Begleitung von Veranstaltungen) durch die Betreiber von Schloss Neuenhagen (im weiteren „Schloss Neuenhagen“ genannt).
1.2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Schlosses, wobei § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist. 2. Vertragsabschluss, -partner; Verjährung
2.1. Vertragspartner sind Schloss Neuenhagen und der Kunde. Hat ein Dritter für den Kunden bestellt, haftet er dem Schloss gegenüber zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern Schloss Neuenhagen eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt. 
2.2. Alle Ansprüche gegen Schloss Neuenhagen verjähren in einem Jahr ab dem Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Schloss Neuenhagen beruhen. 3. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung 
3.1. Schloss Neuenhagen ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Zimmer bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Die Bereithaltungspflicht endet am Anreisetag um 18:00 Uhr, sofern keine spätere Anreise (late check-in) vereinbart wurde.
3.2. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preisen von Schloss Neuenhagen zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden veranlasste Leistungen und Auslagen von Schloss Neuenhagen an Dritte, insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechtsverwertungsgesellschaften. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein, sofern nicht anders gekennzeichnet.
3.3. Für Veranstaltungen: Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern Schloss Neuenhagen eine entsprechende Erklärung des Kunden vorliegt
3.4. Für Veranstaltungen: Der Veranstalter/Besteller haftet Schloss Neuenhagen für die Bezahlung etwaiger, von den Veranstaltungsteilnehmern zusätzlich bestellter Speisen, Getränke und sonstiger Leistungen. Die für eine Veranstaltung notwendigen behördlichen Erlaubnisse hat sich der Leistungsnehmer rechtzeitig auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, insbesondere die unmittelbare Zahlung von Abgaben, Vergnügungssteuer, GEMA-Gebühr usw. an den jeweiligen Gläubiger.
3.5. Die Preise können von Schloss Neuenhagen ferner geändert werden, wenn der Kunde nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung oder der Aufenthaltsdauer der Gäste wünscht und Schloss Neuenhagen der Änderung zustimmt.
3.6. Rechnungen von Schloss Neuenhagen ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das Schloss ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist Schloss Neuenhagen berechtigt, Zinsen in Höhe von 8% bzw., bei Rechtsgeschäften an denen ein Verbraucher beteiligt ist, 5% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Dem Schloss Neuenhagen bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
3.7. Schloss Neuenhagen ist berechtigt, ab Vertragsschluss, unter Berücksichtigung der rechtlichen Bestimmungen, für Leistungen eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden. In begründeten Fällen, z. B. Unmöglichkeit einer Kreditkartengarantie oder unvollständige Daten des Vertragspartners, ist das Schloss berechtigt eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder eine Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen. Die Zahlungen sind per Überweisung zu leisten.
3.8. Wird eine vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer vom Schloss Neuenhagen gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist Schloss Neuenhagen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3.9. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderung eine Forderung von Schloss Neuenhagen ganz oder teilweise aufrechnen. 
4. Mitbringen von Speisen und Getränken / Getränkepauschalen.
4.1 Speisen und Getränke zu Veranstaltungen stellt ausschließlich Schloss Neuenhagen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. In diesen Fällen wird ein Betrag zur Deckung der Gemeinkosten („Korkgeld“ und/oder „Tellergeld“) berechnet. Der Veranstalter trägt die volle Haftung für mitgebrachte Speisen und Getränke und stellt Schloss Neuenhagen insoweit von jeder Inanspruchnahme durch Dritte frei.
4.2 Getränkepauschalen beinhalten ausschließlich die schriftlich vereinbarten Getränke. 5. Technische Einrichtungen und Anschlüsse
5.1 Soweit Schloss Neuenhagen für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt Schloss Neuenhagen von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
 5.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes von Schloss Neuenhagen bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen von Schloss Neuenhagen gehen zu Lasten des Kunden, soweit Schloss Neuenhagen diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf Schloss Neuenhagen pauschal erfassen und berechnen. 5.3 Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat
6. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
6.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Schloss. Für Verlust oder Beschädigung von eingebrachten Gegenständen oder Exponaten durch Dritte wird keine Haftung übernommen. Schloss Neuenhagen haftet für Schäden an eingebrachten Gegenständen oder Exponaten nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verschulden von Schloss Neuenhagen oder seiner Erfüllungsgehilfen. Die Haftung ist – abgesehen von § 701 ff BGB – betragsmäßig auf die Höhe des vereinbarten Mietpreises bzw. auf die gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbeträge beschränkt. Die Verjährungsfrist für alle Ansprüche des Leistungsnehmers/Geschädigten beträgt 6 Monate ab Beendigung des Vertrages.
6.2 Mitgebrachte Dekorationsmaterialien haben den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Dafür kann Schloss Neuenhagen einen behördlichen Nachweis verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist Schloss Neuenhagen berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Schloss abzustimmen.
6.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde das, darf Schloss Neuenhagen die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann Schloss Neuenhagen für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung zu berechnen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
6.4 Für die Veranstaltung bestimmte Gegenstände sind, sofern möglich, nicht früher als 2 Tage vor Veranstaltungsbeginn in das Schloss zu bringen. Auch hierbei besteht keine Haftung seitens Schloss Neuenhagen bezüglich Verlust, Untergang und Beschädigung lediglich bei grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Verletzung der Vertragspflichten des Schlosses. Die Versicherung mitgebrachter Gegenstände obliegt dem Veranstalter. Schloss Neuenhagen ist nicht verpflichtet, kostenlosen Stauraum zur Lagerung zur Verfügung zu stellen.
7. Haftung des Kunden für Schäden 
7.1 Der Veranstalter haftet für alle Schäden, etwa solche am Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. Besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder durch ihn selbst verursacht werden. 
7.2 Schloss Neuenhagen kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften etc.) verlangen.
8. Verschiedenes
8.1 Fotografische Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Schloss Neuenhagen durchgeführt werden. 
8.2 Zeitungsanzeigen mit Hinweis auf die Veranstaltung sind durch Schloss Neuenhagen genehmigungspflichtig.
8.3 Schloss Neuenhagen ist berechtigt, in Absprache mit dem Veranstalter, zur Leistungserbringung Subunternehmer zu beauftragen, die in Einzelfällen auch direkte Rechnungen an den Vertragspartner senden können.
9. Rücktritt des Kunden (i. e. Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen von Schloss Neuenhagen 
9.1. Ein Rücktritt des Kunden von dem mit Schloss Neuenhagen geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des Schlosses. Erfolgt diese nicht, so ist der vereinbarte Preis aus dem Vertrag auch dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt. Dies gilt nicht bei Verletzung der Verpflichtung von Schloss Neuenhagen zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist, oder ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.
9.2. Sofern zwischen Schloss Neuenhagen und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Schlosses auszulösen.
9.3. Bei vom Kunden nicht in Anspruch genommenen Zimmern hat das Schloss die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. 
9.4. Schloss Neuenhagen behält sich das Recht vor, die vertraglich vereinbarte Vergütung zu verlangen und den Abzug für ersparte Aufwendungen zu pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, mindestens 80 % des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. 
10. Stornierung einer Veranstaltung 
10.1. Ein Rücktritt des Kunden von dem mit Schloss Neuenhagen geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde oder wenn Schloss Neuenhagen der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung bedürfen der Textform. Wird eine Veranstaltung auf Schloss Neuenhagen nicht durchgeführt, bleibt der Anspruch des Schloss Neuenhagen auf Entschädigung. Dies gilt auch für die vom Kunden direkt oder über Schloss Neuenhagen beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und vom Schloss Neuenhagen verauslagt wurden. Insbesondere gilt dies auch für Forderungen von Urheberrechtsverwertungsgesellschaften. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Höhe des Auftragsvolumens und dem Zeitraum zwischen Absagezeitpunkt und Veranstaltungstag. Das Recht des Bestellers, einen geringeren Schaden nachzuweisen, bleibt unberührt.
10.2.Nachfolgend gelten folgende Bestimmungen: 
10.2.1. Absage am Veranstaltungstag: Zahlungspflicht des Bestellers in Höhe der vereinbarten Miete/Bereitstellungskosten zu 100% zzgl. 100 % des weggefallenen Speiseumsatzes- und 80% des Getränkeumsatz und 100 % der etwaig vereinbarten Sonderleistungen, wie in der Vereinbarung mit den Drittunternehmern.
 10.2.2. Absage zwischen dem 14. Tag und 2. Tag vor Veranstaltungsbeginn: Zahlungspflicht des Bestellers in Höhe der vereinbarten Miete/Bereitstellungskosten zu 75% zzgl. 75 % des weggefallenen Speiseumsatz und 100 % Sonderleistungsabrechnung, wie in der Vereinbarung mit den Drittunternehmern. 
10.2.3.Absage zwischen dem 14. Tag und bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn: Zahlungspflicht des Bestellers in Höhe von 50 % der vereinbarten Miete/Bereitstellungskosten zzgl. 25 % des weggefallenen Speiseumsatz und 50% Sonderleistungsabrechnung, wie in der Vereinbarung mit den Drittunternehmern. 
10.2.4. Absage zwischen 3 Monate bis 6 Monate vor Veranstaltungstag: Zahlungspflicht des Bestellers in Höhe von 25 % der vereinbarten Miete/Bereitstellungskosten zzgl. 15 % des weggefallenen Speiseumsatz und 20% Sonderleistungsabrechnung, wie in der Vereinbarung mit den Drittunternehmern. -Absage zwischen Vertragsabschluss bis 6 Monate vor Veranstaltungstag: wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 150 € fällig bzw. wird bei bereits geleisteter Anzahlung verrechnet. 11. Rücktritt von Schloss Neuenhagen.
11.1. Sofern ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist das Schloss in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und der Kunde auf Rückfrage von Schloss Neuenhagen auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. 
11.2. Wird eine vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung nicht geleistet, so ist das Schloss Neuenhagen ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 
11.3. Ferner ist Schloss Neuenhagen berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls a) höhere Gewalt oder andere von Schloss Neuenhagen nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen; b) Zimmer unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. in der Person des Kunden oder des Zwecks, gebucht werden; c) Schloss Neuenhagen begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Schlosses in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Schlosses zuzurechnen ist; d) ein Verstoß gegen Klausel 1 Ziffer 2 vorliegt.
11.4. Bei berechtigtem Rücktritt von Schloss Neuenhagen entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz aufgrund des Rücktritts. 12. Zimmerbereitstellung, -übergabe und –rückgabe.
12.1. Der Kunde erwirbt einen Anspruch auf die Bereitstellung des von ihm bestimmten Zimmers bzw. der entsprechenden Räumlichkeiten. 12.2. Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. Bei Anmietung von mehreren Räumen gelten die im Mietvertrag gesondert getroffenen Vereinbarungen. 
12.3. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer von Schloss Neuenhagen spätestens um 11.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Schloss aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung pro Stunde 10,00 € verlangen. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei, nachzuweisen, dass Schloss Neuenhagen kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist. Bei Anmietung von mehreren Räumen gelten die im Mietvertrag gesondert getroffenen Vereinbarungen.
12.4. Sofern nicht eine Ankunftszeit vereinbart wurde, behält sich Schloss Neuenhagen das Recht vor, bestellte Hotelzimmer nach 18 Uhr anderweitig zu vergeben.
13. Haftung von Schloss Neuenhagen.
13.1. Das Schloss haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Vorschriften, und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Schloss Neuenhagen beruhen. Einer Pflichtverletzung des Schlosses steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen von Schloss Neuenhagen auftreten, wird das Schloss bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.
13.2. Für eingebrachte Sachen haftet Schloss Neuenhagen dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen, bis zum Hundertfachen des Zimmerpreises, höchstens jedoch 3500,-€, sowie für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten bis zu 800,-€. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn nicht der Kunde unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung unverzüglich dem Schloss Anzeige macht (§ 703 BGB). Für eine weitergehende Haftung gilt vorstehende Ziffer 1 Satz 2 bis 4 entsprechend.
13.3. Soweit dem Kunden ein Stellplatz auf einem Parkplatz oder auf dem Schlossgelände, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, haftet Schloss Neuenhagen bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Schlossgelände abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für Erfüllungsgehilfen des Schlosses. Vorstehende Ziffer 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
14. Schlussbestimmungen
14.1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen müssen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam. 
14.2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz von Schloss Neuenhagen. 
14.3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr Bad Freienwalde. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz von Schloss Neuenhagen .
14.4. Es gilt deutsches Recht.
14.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Klausel tritt die gesetzliche Regelung, welche der durch die weggefallene Klausel beabsichtigten Rechtsfolge am ehestens entspricht